In dieser Entscheidung legt der BGH fest, inwieweit in sog. „Pferdepensionsverträgen“ vereinbarte Kündigungsfristen rechtlich verbindlich sind. Im Ergebnis sind danach Kündigungsfristen von zwei bis drei Monaten zulässig.
Fall und Urteil "Pferdepensionsvertrag / Kündigungsfristen" in der Zusammenfassung
- Ein Pferdepensionsvertrag stellt grundsätzlich einen sog. typengemischten Vertrag dar, wobei es bei der Bewertung im Einzelfall auf den rechtlichen Schwerpunkt des Vertragsinhalts ankommt. Die nähere Bestimmung konnte vorliegend offenbleiben, da die rechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses unberührt blieb.
- Eine Klausel im Rahmen eines Pferdepensionsvertrags, mit der eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart wird, hält der Inhaltskontrolle von § 307 BGB stand und ist damit rechtlich zulässig.
Fall: Kläger beruft sich auf Kündigungsfrist bei Pferdepensionsvertrag
Der Kläger stellte der Beklagten seit Februar 2016 eine Einstellbox für ihr Pferd für mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 300 EUR zur Verfügung. Im „Pferdepensionsvertrag“ hatten die Parteien eine unbestimmte Laufzeit des Vertragsverhältnisses vereinbart. Der Vertrag konnte nach den zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) des Klägers ordentlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Einstellerin war zudem im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des eingestellten Pferdes von der Zahlung des Einstellplatzes nicht befreit. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.08.16 den Vertrag fristlos und gab als Kündigungsgrund die schlechte Grundversorgung mit staubigem und schimmeligem Heu und der dadurch hervorgerufenen Atemprobleme ihres Pferdes an. Der Kläger berief sich dagegen auf die dreimonatige Kündigungsfrist und machte die ausstehenden „Einstellpreise“ für die Monate September bis November 2016 in Höhe von 900 EUR geltend.
Entscheidung: BGH gibt klagendem Stallbertreiber Recht
In diesem Fall ging es dem BGH weniger um die grundsätzliche vertragliche Einordnung von typengemischten Verträgen, zu denen auch der Pferdepensionsvertrag zählt. Vielmehr musste der BGH entscheiden, inwieweit eine Kündigungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) Vertragsinhalt werden kann. Ebenso wie die im Instanzenzug vorangegangen Gerichte gab der BGH dem Stallbetreiber Recht und verurteilte die Pferdehalterin zur Zahlung.
Nachfolgend einige Anmerkungen zu Urteil und Pferdepensionsverträgen generell.
1. Vertragliche Einordnung von Pferdepensionsverträgen
Der „Pferdepensionsvertrag“oder auch „Pferdeeinstellvertrag“ist gesetzlich nicht geregelt und muss daher in die vorhandenen Vertragstypen des BGB eingeordnet werden. Bei einem Pferdeeinstellvertrag verpflichtet sich der Stallbetreiber, dem Einsteller für sein Pferd eine Box zur Verfügung zu stellen. Der Einsteller muss hierfür einen monatlichen Betrag entrichten. Hierbei kommt eine Einordnung sowohl als Mietvertrag als auch als Dienstvertrag oder Verwahrungsvertrag in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt ein Pferdepensionsvertrag einen typengemischten Vertrag dar. Das bedeutet, dass dieser als Vertrag sui generis mehrere vertragliche Elemente enthält und es letztlich der Zuordnung eines rechtlichen Schwerpunkts bedarf.[1] In der Regel wird der Schwerpunkt in einem entgeltlichen Verwahrungsvertrag nach §§ 688, 689 BGB gesehen.[2] Gleichwohl machte der BGH deutlich, dass es auf die Einordnung in einen Vertragstyp im konkreten Fall nicht ankommt. Die vielmehr wesentliche Frage nach der Zulässigkeit von vereinbarten Kündigungsfristen lässt die rechtliche Schwerpunktsetzung unberührt. Deswegen ließ der BGH die Zuordnung des konkreten Vertrags-verhältnisses offen.
2. Vertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist
Vorliegend hatte der Stallbetreiber die Vertragsbedingungen und insbesondere die Kündigungsfristen mit der Beklagten durch AGB i. S. v. § 307 I BGB vereinbart. Nach § 2 des Vertrags kann ordentlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder fristlos nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Fraglich ist somit, ob die vereinbarte Kündigungsfrist der AGB-Kontrolle standhält. Nach § 307 I 1 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
a. Wesen des Verwahrungsrechts
Nach § 307 II Nr. 1 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung dann vor, wenn die Klausel mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Der BGH hatte zunächst den wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts nach § 695 S. 1 BGB im Blick. In diesem Zusammenhang ist der Pferdehalter als Hinterleger, der Pferdepensionsbetreiber als Verwahrer einzuordnen. Gem. § 695 S. 1 BGB kann der Hinterleger die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Dieses sofortige Rückforderungsrecht des Hinterlegers ist ein wesentlicher, zwingender Grundgedanke des Verwahrungsverhältnisses. Ansonsten wäre der Verwahrer in der Lage, die Rückgabe der hinterlegten Sache allein mit der Begründung zu verweigern, dass eine für die Verwahrung bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen sei.[3] Dies wäre gerade in Bezug auf ein verwahrtes Pferd problematisch, wenn nicht sogar unhaltbar. Ein eingestelltes Pferd muss grundsätzlich jederzeit herausverlangt werden dürfen. Der BGH sah in der konkret vereinbarten Klausel dieses Rückforderungsrecht jedoch unberührt.[4] Das Gericht legte den Vertrag vielmehr dahingehend aus, dass die Kündigungsfrist nur den Vergütungsanspruch des Verwahrers, nicht aber den Rückforderungsanspruch des Hinterlegerserfasst. Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung des Verwahrers konnten von den Parteien bestimmt werden. Das jederzeitige Rückforderungsrecht nach § 695 S. 1 BGB und damit das Wesen des Verwahrungsrechts wurden also nicht durch die vertraglichen Klauseln ausgeschlossen.
Eine weitere Frage ist die, ob der Hinterleger weiterhin verpflichtet werden darf, das vereinbarte Entgelt auch nach der Rücknahmezu zahlen. Nach § 699 I 1 BGB hat der Hinterleger grundsätzlich die vereinbarte Vergütung bei Beendigung der Aufbewahrung zu bezahlen. Dies stellt einen weiteren wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts dar. Im vorliegenden Fall ging es konkret darum, ob das Entgelt bis zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen ist, auch wenn der Hinterleger sein eingestelltes Pferd bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder an sich nimmt. Nach § 699 II BGB stehen Vergütungsabreden zur Disposition der Parteien. Das heißt, dass die Parteien konkret vereinbaren können, dass der Vergütungsanspruch auch über einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung hinaus besteht.[5]
Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts konnte nicht bejaht werden. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 II Nr. 1 BGB lag nicht vor.
b. Interessenabwägung
Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I 1 BGB liegt dann vor, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Hierbei muss eine Abwägung des Interesses des Stallbetreibers an der Aufrechterhaltung der Klausel gegenüber dem Interesse des Einstellers am Wegfall der Klausel stattfinden. Im vorliegenden Fall war zu fragen, ob die dreimonatige Kündigungsfrist die widerstreitenden Interessen angemessen berücksichtigt.
Der Hinterleger wurde mit der Klausel für einen gewissen Zeitraum mit einer Vergütungspflicht für eine Leistung belastet, die er nicht mehr in Anspruch nehmen wollte. Allerdings sollte die Kündigungsfrist für beide Parteien gleichermaßen gelten. Der Stallbetreiber benötigte Planungssicherheit, sich um die Pflege und Fütterung der eingestellten Pferde zu kümmern sowie Sorge für Personal – und Sachaufwand zu tragen. Aber auch der Hinterleger, der Pferdehalter, hatte ein Interesse an der Vereinbarung einer Kündigungsfrist. Nach § 696 S. 1 BGB kann der Verwahrer grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Durch die Vereinbarung einer Kündigungsfrist wurde dieser Rückforderungsanspruch auch zugunsten des Hinterlegers abbedungen. Wenn umgekehrt der Stallbetreiber dem Hinterleger fristlos kündigt, steht er nicht vor dem erheblichen Problem, kurzfristig einen Einstellplatz für das Pferd zu suchen. Insbesondere besteht für den Hinterleger das schutzwürdige Interesse, das eingestellte Pferd ohne Weiteres wieder in die eigene Obhut zu nehmen und an einem festen Ort jederzeit bei Fortbestand des Obhutsverhältnisses auf sein Pferd zugreifen zu können. Dieses Interesse ähnelt dem eines Mieters. Nach § 580 a I Nr. 3 BGB beträgt deshalb die ordentliche Kündigungsfrist des Mietvertrags drei Monate. Auch wenn der rechtliche Schwerpunkt des Pferdepensionsvertrags hier nicht im Mietrecht liegt, ist dieser Rechtsgedanke zugunsten des Hinterlegers zu berücksichtigen.
Die Interessen der Vertragsparteien werden damit durch eine dreimonatige Kündigungsfrist angemessen und ausgewogen beachtet. Die Klausel hielt sich deshalb an die gesetzlichen Vorgaben und ist damit rechtswirksam.
3. Rechtslage nach HGB
In dieser Entscheidung stellte der BGH (wiederholt) fest, dass das BGB keine gesetzliche Regelung zur Kündigung von Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit vorsieht. Deshalb zog das Gericht die Vorschriften zur handelsrechtlichen Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Verwahrung nach §§ 467 ff. HGB zum Vergleich heran.[6] Nach § 473 I, II HGB besteht eine einmonatige Kündigungsfrist. Fraglich ist, ob diese dem Pferdepensionsvertrag gerecht wird. Der BGH erachtete die Monatsfrist aufgrund der konkreten Umstände für zu kurzfristig an. Deshalb empfahl der BGH eine „maßvolle Überschreitung der Monatsfrist“[7] unter der Bedingung, dass eine längere Frist für den Einsteller zwecks Suche nach einem neuen Einstellplatz von Nutzen sein kann.
4. Praxisrelevanz der Entscheidung
Das Bedürfnis nach Sicherheit, Planung und finanzieller Überschaubarkeit steht für die Beteiligten eines Pferdepensionsvertrages im Vordergrund. Eine zentrale Frage ist dabei, inwieweit die Vergütungsanspruch des Stallbetreibers im Falle einer vorzeitigen Kündigung noch besteht. Im besten Fall macht man sich dies vor Unterzeichnung des Pferdepensionsvertrags bewusst und vereinbart individuelle Bestimmungen zur Regelung der Vergütung. Diese Individualabreden gehen den AGB´s vor.
Wenn Sie als Pferdebesitzer den Pferdepensionsvertrag vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auflösen möchten, ohne weiterhin zur vereinbarten Vergütung verpflichtet zu sein, verbleibt Ihnen bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung nur die Möglichkeit einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung. Eine schriftliche Fixierung dieser Vereinbarung ist hier aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt geboten. Das bedeutet, dass Sie mit dem Stallbesitzer in Verhandlung treten müssen, was ein gewisses Verhandlungsgeschick erfordert. Dabei sollte es ein Ziel sein, die Sorgen des Stallbesitzers hinsichtlich der Kosten zu zerstreuen. Die könnte z.B. gelingen, wenn ein anderer Pferdehalter sich bereit erklärt, die Pferdebox zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu übernehmen. Einem solchen Austausch muss der Stallbetreiber allerdings nicht zustimmen. Die Interessen ähneln hier denen des Vermieters eines Wohnraumes.
Festzuhalten ist, dass die Parteien Kündigungsfristen durch AGB-Klauseln vereinbaren können. Hierbei hat der BGH sowohl die Vereinbarung einer zweimonatigen[8] als auch einer dreimonatigen Frist[9] für zulässig erklärt. Das bedeutet konsequenterweise, dass der Vergütungsanspruch des Stallbetreibers grundsätzlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bestehen bleibt, auch wenn man das Pferd vor Ablauf dieser Frist aus der Verwahrung nimmt. Nach dem BGH überwiegt das Interesse des Stallbetreibers an der Aufrechterhaltung der Planungssicherheit eindeutig gegenüber dem Interesse des Pferdebesitzers an der vorzeitigen Beendigung. Aber auch der Einsteller wird durch die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geschützt, indem er in diesem Zeitraum nach einer neuen Pferdebox suchen kann. Das ist im Hinblick auf das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers bzw. Pferdeeinstellers nach § 695 S. 1 BGB ein richtiger Paukenschlag.
Als Rechtsanwältin im Pferderecht vertritt die Autorin Dr. Hella Fischer Pferdehalter, Reiter, Einsteller oder Reitstallbetreiber.
Dieser Beitrag ist unter Mitwirkung von Frau Gasal Ahmad, geprüfte Rechtskandidatin, entstanden.
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[1] BGH, Urteil vom 12.02.20, Az. XII ZR 61/19, Rn. 11; BGH vom 02.10.19, Az XII ZR 8/19,
[2] So auch BGH, Urteil vom 12.02.20, Az. XII ZR 61/19, Rn. 12.
[3] BGH, Urteil vom 12.02.20, Az. XII ZR 61/19, Rn. 19.
[4] BGH, Urteil vom 12.02.20, Az. XII ZR 61/19, Rn. 20.
[5] BGH, Urteil vom 12.02.20, Az. XII ZR 61/19, Rn. 21; vgl. BGH, Urteil, vom 02.10.19, Az XII ZR 8/19, Rn. 20.
[6] BGH, Urteil vom 12.02.20, Az. XII ZR 61/19, Rn. 24; vgl. BGH, Urteil, vom 02.10.19, Az XII ZR 8/19, Rn. 23.
[7] BGH, Urteil vom 12.02.20, Az. XII ZR 61/19, Rn. 24.
[8] BGH, Urteil, vom 02.10.19, Az XII ZR 8/19.
[9] BGH, Urteil vom 12.02.20, Az. XII ZR 61/19.