Zum Rechtsbegriff des Züchters bei Leihmutterschaft von Pferden

(BGH vom 20.02.2020 – Az.: VII ZR 55/19. sog. „Weihegold-Urteil“)

Wer gilt als Züchter des Fohlens bei Leihmutterschaft?

Wer gilt als Züchter des Fohlens bei Leihmutterschaft?

Der BGH definiert in dieser Entscheidung den Rechtsbegriff des „Züchters“ im Fall eines nach einem Embryonentransfer im Wege der Leihmutterschaft gezogenen Fohlens.

Fall und Urteil "Züchter / Leihmutterschaft" Zusammenfassung

Züchter eines Fohlens ist derjenige, der eine bei ihm untergestellte, in fremdem Eigentum stehende Stute entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle entnehmen sowie in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt.

Fall: Klägerin begehrt als Eigentümerin der Mutterstute den Eintrag als rechtmäßige Züchterin 

Die Klägerin ist Pferdezüchterin und Eigentümerin der Dressurstute „Weihegold“, eines der erfolgreichsten Dressurpferde der Welt. Der Beklagte ist Reitmeister und internationaler Ausbilder im Dressursport. Zudem ist er Mitglied des Verbands von Züchtern westfälischer Pferde, der dem Dachverband der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angehört. Im April 2012 brachte die Klägerin die Stute „Weihegold“ auf den Hof des Beklagten. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte die Stute zur Grand-Prix-Reife ausbilden und die Kosten der Pflege, der Unterbringung und des Beritts übernehmen solle. Im Gegenzug berechtigte die Klägerin den Beklagten, alle ein bis zwei Jahre ein Embryo aus „Weihegold“ zu spülen, dieses einer Leihmutter einzusetzen und auf diese Weise austragen zu lassen. Im Juni 2013 kam so das Fohlen „Aweih“ zur Welt. Im September 2013 ließ der Beklagte das Fohlen bei seinem Pferdezüchterverband registrieren und gab an, sowohl dessen Eigentümer als auch Züchter von Aweih zu sein. Der Beklagte erhielt daraufhin sowohl den Equidenpass als auch die Eigentumsurkunde ausgestellt und ausgehändigt. In diesen Papieren wurde er als „Zuchtbesitzer“ (nachfolgend „Züchter“) bezeichnet. Unstreitig ist, dass das Fohlen „Aweih“ im Eigentum des beklagten Rittmeisters steht. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, außerdem die rechtmäßige Züchterin, weil Eigentümerin von „Weihegold“, also der genetischen Mutter, des Fohlens „Aweih“ zu sein. Sie verlangt daher die Herausgabe der Pferdepapiere.

Entscheidung: Eigentümer der Leihmutterstute lt. BGH-Urteil zu Recht als Züchter eingetragen

In diesem Fall ging es um mehr als die Anerkennung von Züchterstolz. Der BGH musste im Kern entscheiden, wer im rechtlichen Sinne als Züchter des gezogenen Fohlens zu qualifizieren ist: Die Eigentümerin der Mutterstute, der die befruchtete Eizelle entnommen wurde, oder der Eigentümer der Leihmutterstute? Der BGH gab - wie die im Instanzenzug vorangegangenen Gerichte auch - dem Beklagten Recht. Der Reitmeister und Ausbilder von „Weihegold“ war demnach zu Recht als Züchter in den Papieren eingetragen worden.

Nachfolgend einige Anmerkungen zum Rechtsbegriff des Züchters bei Leihmutterschaft von Pferden.

1. Auslegung der vertraglichen Abrede

Dieses Ergebnis folgerte das Gericht in erster Linie aus einer Auslegung der vertraglichen Abrede der Parteien. Danach hatte die Klägerin lediglich dem Embryonentransfer zugestimmt, beim gesamten Zuchtvorgang jedoch kein Mitspracherecht gehabt.[1] Der Beklagte hatte den Deckhengst und die Austragungsstute gewählt sowie die Deckprämie als auch die weiteren Kosten des Embryonentransfers getragen. Zudem hatte er die Tierärzte ausgesucht und beauftragt. Außerdem kam das Fohlen auf seinem Hof zur Welt. Die von ihm ausgewählte Leihmutterstute stand in seinem Eigentum. Für den BGH stand damit fest: Der Beklagte hatte aufgrund der Vereinbarung der Parteien allein über die Steuerung des Zuchtvorgangs von Aweih zu bestimmen. Die Parteien hatten dieses Ergebnis mit ihrem Handeln schlüssig zum Ausdruck gebracht. Der Beklagte durfte deshalb darauf vertrauen, sich als Züchter von „Aweih“ bezeichnen zu dürfen. Diese Vereinbarung rechtfertigt es, den beklagten Reitmeister als Züchter von „Aweih“ zu sehen.

2. Rechtslage nach Vereinsrecht

Nach Ansicht des BGH widersprach diese Auslegung der vertraglichen Abrede weder den vereinsrechtlichen Bestimmungen der Zuchtbuchordnung noch der Zuchtverbandsordnung der FN nicht. Danach ist Züchter eines Pferdes ist im Zweifel der Eigentümer des Pferdes, wenn sich der Besitz, also die Sachherrschaft, eines Pferdes nicht eindeutig aus dem Sachverhalt ergibt. Zunächst kam es folglich darauf an, wer die unmittelbare Sachherrschaft über die Mutterstute ausübte.[2] Die Klägerin hatte „Weihegold“ auf dem Hof des Beklagten eingestellt. Damit wurde der Beklagte unmittelbarer Besitzer des Pferdes. Er ließ die Stute decken und war auch in diesem Zeitpunkt ihr unmittelbarer Besitzer. Ein mittelbarer, also Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft, wie ihn die Klägerin im Zeitpunkt der Bedeckung von „Weihegold" hatte, reicht dagegen nicht aus, um als Züchter bestimmt zu werden.[3]  Zweifel an dieser Rechtslage zum Besitz gab es nicht, sodass nicht auf das Eigentum an der Mutterstute abgestellt wurde. Der Beklagte war damit auch nach Vereinsrecht als Züchter anzu- sehen. Dieses Ergebnis wird im allgemeinen Sprachgebrauch bestätigt. Unter „Züchten“ versteht man die kontrollierte Fortpflanzung von Tieren und Pflanzen mit dem Ziel, eine Verbesserung zu erreichen.[4] Dieses Verfahren ist aber nur dann möglich und effektiv, wenn man unmittelbar die Sachgewalt ausüben kann. Aus diesem Grund ist der Grundgedanke der vereinsrechtlichen Regelungen, die Züchtereigenschaft mit der unmittelbaren Sachherrschaft bzw. dem unmittelbaren Besitz zu verknüpfen, sinnvoll und trägt zur Rechtssicherheit bei.

3. Rechtslage nach BGB

Ein Rückgriff auf das allgemeine Zivilrecht war zur Entscheidung dieses Falls nicht notwendig, weil der Wille der beteiligten Parteien, wer Züchter sein sollte, ihrer Abrede und ihrem Handeln zu entnehmen war. Wenn es keine Abrede gegeben hätte, hätte man auf das BGB zurückgreifen müssen. Eine Legaldefinition des „Züchters“ gibt es im BGB nicht. Ein Blick auf eine alte Bestimmung im Sachenrecht könnte hier eine Antwort liefern. Gemäß § 953 BGB gehören Erzeugnisse einer Sache auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache. Diese Vorschrift ist auf Tiere über § 90 a S. 3 BGB anwendbar. Muttersache (Mutterstute) und Trennstück (Fohlen) bildeten vor der Trennung (Geburt) eine natürliche körperliche Einheit. Diese Einheit war für den allgemeinen Rechtsverkehr erkennbar - im Sachenrecht offenkundig -, gerade weil sie auf eine reale, körperliche Verbindung aufbaute. Ein Erzeugnis ist in diesem Sinne das Ergebnis einer körperlichen, stofflichen Entwicklung. Wer nun Eigentümer eines Fohlens ist, ist grundsätzlich leicht zu beantworten, wenn die Stute ihr eigenes Embryo austrägt und das Fohlen zur Welt bringt. Hier gibt es keine Unterbrechung des Vorgangs, der mit der Befruchtung der Eizelle beginnt und mit der Geburt neues Leben hervorbringt. In diesem Fall gibt es nur eine Mutter und folglich auch nur einen Eigentümer bzw. Züchter. Wie ist es aber, wenn zwei Stuten als Mutter eines Fohlens in Betracht kommen? Die Klägerin argumentierte, zur Bestimmung des Züchters sei allein auf die genetische Mutter abzustellen. Als Eigentümerin der genetischen Mutter sei sie deshalb auch Züchterin des gezogenen Fohlens. Dagegen spricht, dass auch der Beklagte Eigentümer einer Mutterstute ist, nämlich der Leihmutterstute. Es bleibt also die Frage, auf welche Mutterstute abzustellen ist. Mit dem oben dargelegten Verständnis des BGB lässt sich nur die Leihstute als „Mutter“ eines Fohlens ansehen. Denn der im Embryo angelegte Prozess muss sich erst körperlich bis zur Geburt des Fohlens sichtbar vollenden. An diesem Prozess ist die genetische Mutterstute nicht beteiligt, sondern allein die Leihmutterstute. Deshalb trägt der Eigentümer der Leihmutterstute in der Regel auch das wirtschaftliche Risiko für den Erfolg der Trächtigkeit, also die Geburt des Fohlens. Knüpft man folglich an das Eigentum an der Mutterstute zur Definition des Züchters an, ist auf die Leihmutter, nicht aber auf die genetische Mutter abzustellen. Auch nach dieser Anschauung ist also der Beklagte als Halter und Eigentümer der Leihmutterstute folglich der rechtmäßige Züchter von „Aweih“.

4. Warum ist diese Entscheidung praxisrelevant?

Erfolgreiche Dressurpferde wie „Weihegold“ bieten attraktives genetisches Material. Um solche Pferde durchgängig im Leistungssport nutzen und ausbilden zu können, bedient man sich des Embryonentransfers und der Leihmutterschaft. Spätere anerkannte Erfolge des Pferdes bringen dem Züchter nicht nur Anerkennung, sondern auch Zuchtprämien, die bei Pferden wie „Weihegold“ bis zu Prämien in fünfstelliger Höhe betragen. Es ist anzunehmen, dass im vorliegenden Verfahren die Klägerin sich auch diesen wirtschaftlichen Vorteil sichern.
Embryonentransfer und Leihmutterschaft führen zu weitreichenden rechtlichen Fragen. Wenn möglich, gibt man das Pferd nicht aus der Hand und bleibt damit der unmittelbare Besitzer. Ansonsten ist es auf jeden Fall empfehlenswert, eine solide vertragliche Vereinbarung in Form eines Pachtvertrages zu treffen. Das bedeutet insbesondere für den Eigentümer eines Pferdes, die Züchtereigenschaft des im Wege der Leihmutterschaft gezogenen Fohlens am besten ausdrücklich vertraglich vorher zu klären und schriftlich festzuhalten. Ansonsten gibt man nicht nur den Zuchtvorgang, sondern auch die damit verbundene Zuchtprämie aus der Hand.

 

Als Rechtsanwältin im Pferderecht vertritt die Autorin Dr. Hella Fischer Pferdehalter, Reiter, Einsteller oder Reitstallbetreiber.

 

Dieser Beitrag ist unter Mitwirkung von Frau Gasal Ahmad, geprüfte Rechtskandidatin, entstanden.

Photo: © hemlep – stock.adobe.com


[1]  BGH, Urteil vom 20.02.20, VIII, ZR 55/19, Rn. 21.

[2] BGH, Urteil vom 20.02.20, VIII, ZR 55/19, Rn. 29.

[3] BGH, Urteil vom 20.02.20, VIII, ZR 55/19, Rn. 29.

[4] https://www.duden.de/rechtschreibung/zuechten mit dem Stand vom 08.04.20.

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