Im Pferdekaufvertrag gelten wie bei jedem Kaufvertrag zunächst die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Um der Tatsache gerecht zu werden, dass ein Pferd und damit ein Lebewesen veräußert wird, legt die Rechtsprechung der Gesetzesanwendung eine spezifische Auslegung zugrunde. Dieser Tatsache geschuldet ist es sinnvoll, vorformulierte Kaufverträge nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern immer individuell auf den Einzelfall anzupassen.
Kaufvertrag stets in schriftlicher Form
Der Kaufvertrag sollte zunächst immer schriftlich festgehalten werden, schließlich dient er beiden Parteien, dem Verkäufer / der Verkäuferin und dem Käufer / der Käuferin Beweiszwecken, sollten sich im weiteren Verlauf Schwierigkeiten zeigen. Im nächsten Schritt sollten sich die Parteien bewusstwerden, ob es sich um einen reinen Privatkauf oder aber um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, bei dem der Verkäufer/ die Verkäuferin als Unternehmer/in auftritt. Achtung - im Verbrauchsgüterkauf ist ein Haftungsausschluss nicht möglich! Nach den genauen Angaben zu den Vertragsbeteiligten sollte das Pferd sodann präzise beschrieben werden im Hinblick auf objektive körperliche Merkmale wie z.B. Rasse, Geschlecht, Abstammung, Lebensnummer, Größe, Alter, Abzeichen. Wesensmerkmale und Ausbildungsstand sind oftmals das Ergebnis einer persönlichen, subjektiven Bewertung. Hier ist Vorsicht angeraten. Wer im Kaufvertrag derartige Dinge festhält, muss sich daran messen lassen, wenn das Pferd sich später in anderer Weise verhält. Ebenso gilt dies für sportliche Erfolge oder bestimmte Verwendungszwecke, wie z.B. der Einsatz als Sportpferd.
Veterinärmedizinisches Gutachten angeraten
Der Gesundheitsstatus des Pferdes sollte unter Einbeziehung eines veterinärmedizinischen Gutachtens im Kaufvertrag festgehalten werden. Dieses Gutachten kann vom Verkäufer (Verkaufsuntersuchung) oder vom Käufer (Ankaufsuntersuchung) erstellt werden. Hier liegt für alle Beteiligten die empfindlichste Problematik in den Vertragsverhandlungen, weil damit der Blick eines Fachmanns die subjektive, selbstverständlich auch emotionale Bewertung des Pferdes versachlicht. Neben der Tatsache, dass ein Pferd, wenn möglich mehrfach unter verschiedenen Bedingungen probegeritten werden sollte, erfahren Sie hier, ob die Investition auch in Zukunft positive Entwicklungschancen hat. Der Gesundheitsstatus wird durch Bezugnahme auf das Gutachten Gegenstand des Kaufvertrags.
Pferdekaufvertrag und Haftungsausschluss
Je nachdem, ob es sich um einen Privatverkauf oder einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ist ein Haftungsausschluss möglich. Im Privatverkauf wird häufig formuliert „gekauft wie gesehen und probegeritten“. Damit werden lediglich sichtbare Mängel ausgeschlossen. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von einem Mangel des Pferdes wusste, kann er sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Im Verbrauchsgüterkauf kann zwar kein Haftungsausschluss vereinbart werden, allerdings lässt sich die Verjährungsfrist für Mängel am Pferd verkürzen.
Mehr lesen:
Dazu und zur Frage, wann ein Pferd mangelhaft ist im nachfolgenden Artikel: Gewährleistung im Pferdekaufvertrag – ein Pferd ist keine Sache. Lesen Sie dazu ebenfalls einen Rechtskommentar zu Pferdekauf: BGH-Urteil zur Bewertung eines Pferdes als nicht mehr “neu”. Schließlich sollten der Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen im Vertrag festgehalten werden. Außerdem nicht zu vergessen: Die Unterschrift beider Parteien nebst Ort und Datum!
Als Rechtsanwältin im Pferderecht vertritt die Autorin Dr. Hella Fischer Pferdehalter, Reiter, Einsteller oder Reitstallbetreiber, u.a. mit besonderem Fokus auf das Pferdekaufrecht.
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