„Ihr Tier und Ihr Patient verdienen die bestmögliche Behandlung!“
Tierärzte sind verantwortlich für ihr Handeln und Unterlassen in der Ausübung ihres Berufes. Die rechtlichen Maßstäbe, an denen sich Veterinärmediziner messen lassen müssen, sind denen der Humanmediziner zwar nicht gleichgestellt, werden diesen allerdings von der Rechtsprechung immer weiter angeglichen. Schadensersatzansprüche aus der pflichtwidrigen tierärztlichen Behandlung sind immer öfter Gegenstand juristischer Verfahren.
Ihre Rechte als Tierhalter und Patientenbesitzer bei Behandlungsfehlern und fehlerhaften Ankaufsuntersuchungen durch den Tierarzt stehen in meinem Fokus als Rechtsanwältin. Ich berate Sie in Angelegenheiten des Tierarzthaftungsrechts.
Grundsätzlich ist die Behandlung durch einen Tierarzt als Dienstvertrag im Sinne von §§ 611 ff. BGB einzuordnen. Der Tierarzt ist vertraglich zur Beratung und Aufklärung des Tierhalters verpflichtet. Inhalt und Grenzen dieser Verpflichtung zur Aufklärung sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern von der Rechtsprechung fortlaufend entwickelt worden. Fest steht dabei, dass die Grundsätze über Art und Umfang der humanmedizinischen Aufklärung auf die tierärztliche Aufklärung nicht anzuwenden sind. Dies deshalb, weil in der Humanmedizin die Aufklärung dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten dient, das in der Tiermedizin keine Rolle spielt. In der Tiermedizin sind vielmehr wirtschaftliche Erwägungen entscheidungserheblich. Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht müssen im Einzelfall nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen, die er äußert, bestimmt werden. Dabei können auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber oder Aspekte des Tierschutzes eine Rolle spielen. Es ist Aufgabe des Tierarztes, seinen Auftraggeber über die Behandlungsmethoden und ihre Gefahren zu beraten; denn diese Beratung ist die Voraussetzung dafür, dass der Auftraggeber entscheiden kann, welche Behandlung er für sein Tier anstreben soll. Dazu gehört die Erörterung der Art und Weise eines geplanten Eingriffs in groben Zügen, seiner realistischen Erfolgsaussichten und der immanenten Risiken. Die Risiken dürfen nicht geschönt dargestellt oder gar verschwiegen werden. Gibt es mehrere Behandlungsmethoden zur Wahl, müssen auch solche Alternativen Gegenstand der Erörterung sein. Nur so kann der Auftraggeber für sich abwägen, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert ist und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will (BGH, Urteil vom 18.03.1980 – VI ZR 39/79). Der Tierarzt ist jedoch nicht verpflichtet, in jeder Hinsicht aufklären. So hat das OLG Dresden etwa entschieden, dass der Tierarzt ohne konkreten Anlass nicht über das Risiko, dass ein Pferd in der Aufwachbox stürzen und sich hierdurch erheblich verletzten kann, aufzuklären (OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019 - 4 U 1028/18). Der betroffene Tierhalter musste sich in diesem Fall vorhalten lassen, dass Pferdehaltern üblicherweise ein solches Narkoserisiko bekannt ist.
Tierhalter sollten in der Anwesenheit von Zeugen aktiv nach Risiken fragen, insbes. bei Operationen oder besonderen Behandlungsmethode. Der Tierarzt ist verpflichtet, die Frage richtig zu beantworten und ein Risiko richtig einzuschätzen. Der Tierhalter wiederum sollte klar zum Ausdruck bringen, wenn er aufgrund von bestehenden Risiken von einer Operation Abstand nehmen möchte. Die Behauptung, im Fall einer weitergehenden Aufklärung keine Einwilligung in eine Operation und keinen Auftrag erteilt zu haben, muss der Tierhalter beweisen (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2018 – 5 U 26/18).
Diese Maßstäbe legen die Latte für den Tierarzt hoch. Verletzt der Tierarzt seine Beratungs- und Aufklärungspflichten schuldhaft, dann entstehen gegen ihn vertragliche Schadensersatzansprüche seines Auftraggebers. Das Handeln des Tierarztes im Rahmen des Behandlungsauftrags genügt regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs (OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019 - 4 U 1028/18). Fehlt eine ausreichende Aufklärung, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass sogar die Einwilligung zur Maßnahme durch den Tierhalter unwirksam ist und damit die Haftung des Tierarztes begründet wird. So urteilte das OLG Koblenz (Urteil vom 24.10.2012 – Az 5 U 603/12) in einem Fall einer offenen Kastration eines Pferdes, in dem der Tierarzt grundlegende Informationen über statistisch erhebliche Risiken verschwieg, die sich durch die Wahl einer anderen Operationsmethode minimieren ließen, dass die Operationseinwilligung unwirksam sei. Die Beweislast für eine nicht erfolgte Aufklärung trägt der Tierhalter. Der Aufklärungsmangel ist unerheblich, wenn festgestellt werden kann, dass die Verletzung des Tieres auch bei einer alternativen Behandlungsmethode eingetreten wäre. Dann fehlt es an der für die Tierarzthaftung notwendigen Kausalität zwischen Aufklärungsmangel und Schaden.
Die Dokumentationspflicht des Tierarztes beruht als Nebenpflicht auf den zwischen dem Tierarzt und seinem Auftraggeber geschlossenen Behandlungsvertrag. Die Dokumentation schützt die beiderseitigen Interessen der Vertragsbeteiligten. Der auftraggebende Tierhalter erhält Informationen über die medizinische Seite der Untersuchung oder Behandlung. Der Tierarzt hat damit eine gute Möglichkeit, seine Qualität in der Tiermedizin und in der Kommunikation mit dem Auftraggeber darzulegen. Beide Seiten können dadurch eine Absicherung gegen juristische Nachteile erreichen.
Die Pflicht zur Dokumentation entsteht parallel mit den einzelnen Behandlungsabschnitten, also nicht erst nach Abschluss der Behandlung insgesamt. Inhaltlich bezieht sich die Dokumentationspflicht auf die wesentlichen medizinischen Aspekte der Untersuchung oder Behandlung. Der Tierarzt wird deshalb die von ihm erhobenen Befunde, den bisherigen Krankenverlauf, die gestellte Diagnose und die vorgenommene Behandlung darstellen. Unter den Begriff der tierärztlichen Dokumentation fallen dabei alle getätigten Aufzeichnungen, auch technischer Art, wie Röntgen- und Ultraschallbilder. Die Dokumentation muss für den Auftraggeber nicht verständlich, wohl aber nachvollziehbar für den nachfolgenden Tierarzt oder einen Fachkollegen sein, sodass darauf fußend eine Behandlung weitergeführt werden kann.
Im Fall einer Dokumentationspflichtverletzung hat der Auftraggeber einen Korrekturanspruch gegenüber dem Tierarzt gerichtet auf Ergänzung oder Berichtigung der Dokumentation. Im Prozess bewirkt eine unterbliebene Dokumentation eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Auftraggebers. Das bedeutet: eine nicht dokumentierte Behandlung gilt als Unterlassen, ein nicht dokumentierter Befund als vom Tierarzt übersehen, eine nicht dokumentierte, gebotene Maßnahme als Unterlassen. Diese Vermutung ist für den Beweis belasteten Tierarzt widerlegbar. Gelingt dem Tierarzt dieser Gegenbeweis nicht, muss er sich gegen einen Behandlungsfehler verteidigen, der eine Haftung auf Schadensersatz dann nur noch beim Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und eingetretener Gesundheitsverletzung des Patienten ausschließt.
Der Auftraggeber hat aus dem Behandlungsvertrag gegenüber dem Tierarzt ein Einsichtsrecht in die tierärztlichen Behandlungsunterlagen. Dieses Recht beinhaltet keinen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen, da das Eigentums- und Urheberrecht ausschließlich beim Tierarzt liegt. Wohl aber wird ein Anspruch auf Anfertigung von Kopien, auch von Röntgenbildern, auf Kosten des Tierhalters bejaht. Das Einsichtsrecht dient der Information des Tierhalters zur Überprüfung der Behandlung zur Vorbereitung von Schadensersatzklagen und der Überwachung des Tierschutzes.
Der Tierarzt, der es seinem Auftraggeber gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln und gegebenenfalls an ihm eine Operation durchzuführen, schuldet in erster Linie den Einsatz der tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen, die von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 18.03.1980 – VI ZR 39/79). Ein Behandlungsfehler liegt demnach vor, wenn das ärztliche Handeln von dem allgemein anerkannten fachlichen Standard abweicht. Gemessen wird das tierärztliche Handeln allein an einem objektiven Sorgfaltsmaßstab, also am Leitbild eines sorgfältigen und gewissenhaften Tierarztes, der seinen Patienten unter Einsatz seiner veterinärmedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen untersucht (BGH, Urteil vom 12.04.1983 – VI ZR 197/81) und nicht am subjektiven Leistungsvermögen des Behandelnden. Ein schuldhafter Behandlungsfehler kann die Haftung des Tierarztes auf Schadensersatz auslösen.
Grundsätzlich muss der geschädigte Tierhalter den Behandlungsfehler des Tierarztes, die eingetretene Verletzung des Tieres, den daraus folgenden Schaden und den Ursachenzusammenhang darlegen und beweisen. Dies kann zu enormen Beweisschwierigkeiten führen. Regelmäßig wird es dem Tierhalter an Kenntnissen über die zugrundeliegenden Tatsachen des Schadensfalles fehlen. Zur Ermittlung des Sachverhalts muss in jedem Fall Einsicht in die Krankenakten des Tierarztes genommen werden.
Im Fall des groben Behandlungsfehlers wendet die Rechtsprechung inzwischen die Regelung aus dem humanmedizinischen Behandlungsvertrag zur Beweislastumkehr an (§ 630 h Abs. 5 BGB). Danach wird vermutet, dass der – grobe – Behandlungsfehler ursächlich für die eingetretene Verletzung ist. Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist dann als grob einzustufen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 15.10.2011 – VII ZR 139/10). Der Tierarzt muss also grob fehlerhafter Weise gegen den Standard verstoßen oder die Befunderhebung ganz unterlassen haben.
Die Beweislastumkehr zwingt den Arzt dazu, sich zu entlasten, indem er nachweist, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Behandlung eingetreten wäre, was ihm nur in wenigen Fällen gelingen wird.
Übrigens: Eine Schlechterfüllung des Dienstvertrags lässt den Honoraranspruch des Tierarztes nicht entfallen.
Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund. In der Praxis hat diese Untersuchung insbesondere beim Verkauf von Pferden enorme Bedeutung. Das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung beeinflusst maßgeblich die Entscheidung des Käufers zum Abschluss des Kaufvertrags. Bei einer Ankaufsuntersuchung besteht nicht nur die Pflicht des Tierarztes, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen. Der Tierarzt muss auch das Ergebnis der Untersuchung auswerten und dem Auftraggeber mitteilen. Liegen Auffälligkeiten vor, so hat der Tierarzt darauf hinzuweisen, ob eine weitere differenzierende Untersuchungsdiagnostik erforderlich ist oder ob dieser Befund für eine hinreichend klare Aussage ausreicht (BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 164/11).
Bei der Ankaufsuntersuchung handelt es sich um einen Werkvertrag: Der Tierarzt verpflichtet sich zu einem bestimmten Arbeitsergebnis im Austausch gegen die Leistung einer Vergütung. Diese rechtliche Einordnung hat wesentliche Folgen im Hinblick auf die Gewährleistung, zu der der Tierarzt im Fall der Mangelhaftigkeit des Untersuchungsergebnisses der Ankaufsuntersuchung verpflichtet ist. Entschließt sich der Käufer zum Erwerb des Pferdes und stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Tierarzt einen fehlerhaften Befund erstellt hat, haftet der Tierarzt auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. Dazu zählt als Mindestschaden der Kaufpreis (Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Pferdes) und der Ersatz der nutzlosen Aufwendungen. Eine Haftungsbeschränkung, zum Beispiel generell auf grobes Verschulden, ist hier für den Tierarzt nur schwer möglich.
Diese Haftung des Tierarztes greift unabhängig von der Haftung des Verkäufers. Verkäufer und Tierarzt stehen hier gleichrangig als Gesamtschuldner nebeneinander. Der Käufer des Pferdes hat folglich die Wahl, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt: Den Verkäufer oder den Tierarzt? Oder beide? Sollte der Verkäufer nicht solvent oder auch einfach nur zahlungsunwillig sein, ist der Tierarzt gut beraten, wenn er über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.
Kanzlei Dr. Hella Fischer
Rechtsanwältin und Mediatorin